Satzung

ラ イ ン ・ ネ ッ カ ー   独 日 協 会
Deutsch-Japanische Gesellschaft Rhein-Neckar e.V.

 

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§1 - Name und Sitz

      1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Japanische Gesellschaft Rhein-Neckar e.V.“. Sitz der Gesellschaft ist Mannheim. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
      1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 - Zweck und Verwirklichung

      1. Zweck der Gesellschaft ist die Vertiefung der Beziehungen zwischen Deutschland und Japan, insbesondere im kulturellen und menschlichen Bereich.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

      1. Vertiefung der Kenntnisse der Mitglieder und der breiten Öffentlichkeit über Land und Volk, Kultur und Sprache, Wirtschaft und Politik beider Länder,
      1. Veranstaltungen und andere Aktionen, die direkte persönliche Kontakte zwischen Deutschen und Japanern pflegen und erweitern,

      2. Förderung und Unterstützung von Hilfsmaßnahmen für von Naturkatastrophen und höherer Gewalt Betroffene in Japan.



§3 - Ausgabenwidmung

      1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§51 ff der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
      1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      1. Jede Tätigkeit für die Gesellschaft wird ehrenamtlich ausgeübt.

      2. Die Gesellschaft darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
      1. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft keine Kapitalanteile oder Sacheinlagen zurück. Mitgliederbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet. Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die Bestimmungen in §12 dieser Satzung.

 

II Mitgliedschaft

§4 - Arten und Beginn der Mitgliedschaft

      1. Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke der Gesellschaft unterstützen will.

Die Gesellschaft unterscheidet zwischen:

          • einfacher Mitgliedschaft mit differenzierten festgelegten Beitragshöhen für Studenten, Einzelmitglieder und Familien,
          • Ehrenmitgliedschaft sowie
          • Fördermitgliedschaft
      1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich im Sinne der Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben hat. Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen vorgeschlagen werden, die bisher nicht Mitglied der Gesellschaft waren. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt.
      1. Juristische Personen (Unternehmen, Gesellschaften und Körperschaften), die die Ziele der Gesellschaft unterstützen, können Fördermitglieder werden. Sie zahlen einen deutlich höheren Beitrag.
      1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§5 - Mitgliedsbeitrag

      1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
      2. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
      3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres oder sofort nach dem Eintritt fällig. Erfolgt der Beitritt nach dem 1. Juli eines Jahres, ist nur der halbe Beitragssatz zu entrichten.

§6 - Ende der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft erlischt
      •  durch den Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
      • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres
      • durch Ausschluss aus der Gesellschaft
      •  - wenn ein Mitglied ein Kalenderjahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
      1. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft geschädigt oder wenn es satzungswidrig agiert hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann ein Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschlussbescheides schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet dann gemeinsam mit dem Beirat mehrheitlich und endgültig über den Ausschluss.


III. Organe der Gesellschaft

§7 - Organe

Die Organe der Gesellschaft sind

        • der Vorstand
        • der Beirat
        • die Mitgliederversammlung

 

§8 - Der Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.
      1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident nur im Fall der Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt ist. Der Vorsitzende (Präsi[1]dent, bei Verhinderung der Vizepräsident) hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht ist gegenüber Dritten nicht beschränkt. Im Verhältnis zur Gesellschaft ist er jedoch an die Satzung und an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung gebunden.
      1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Die nächste Migliederversammlung entscheidet durch Wahl über die endgültige Aufnahme in den Vorstand.
      2. Der amtierende Vorstand ist befugt, Kandidaten für die Neuwahl des folgenden Vorstands vorzuschlagen. Von Seiten der Mitglieder können weitere Vorschläge gemacht werden. Sie müssen bis spätestens acht Tage vor den Neuwahlen dem Vorstand eingereicht werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
      1. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Erfolgen Neuwahl oder Wiederwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Wahl im Amt. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Zu ihnen lädt der Vorsitzende ein. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      1. In den Vorstand gewählt oder kommissarisch ernannt werden kann nur, wer Mitglied derGesellschaft ist.

 

§9 - Der Beirat

      1. Der Beirat besteht aus höchstens 10 Personen. Die Beiratsmitglieder werden vom Präsidenten der Gesellschaft mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands ernannt.
      2. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
      3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Das sind insbesondere
        • alle Angelegenheiten, die die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft betreffen
        • die Veranstaltungsplanung
        • Änderungen und Ergänzungen der Satzung
      1. Vorstand und Beirat tagen, wenn nicht anders entschieden, gemeinsam.

 

§10 - Die Mitgliederversammlung

      1. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (“Jahreshauptversammlung”). Diese findet im ersten Quartal statt und wird durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Abhaltung vom Vorstand einberufen.
      1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zuständig für
        • die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung,
        • die Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung,
        • die Wahl des Kassenprüfers und seines Vertreters,
        • den Beschluß von Satzungsänderungen,
        • die Festsetzung der Beitragshöhen,
        • die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,
        • die Auflösung des Vereins.
      1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen. Auch hier erfolgt die Einberufung durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung.
      1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht anderweitig geregelt. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ohne Beitragsrückstände. Durch schriftliche Vollmacht, die in der Mitgliederversammlung vorliegen muss, kann ein Mitglied ein anderes mit seiner Stimmabgabe beauftragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als fünf Vollmachten übernehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

      2. Satzungsänderung und Gesellschaftsauflösung

 

§11 - Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur nach Ankündigung bei der Einladung zur Versammlung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder in der Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

§12 - Auflösung der Gesellschaft

      1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.  
      1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 15 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Es zählen auch Stimmen von Mitgliedern, die bei Verhinderung schriftlich ihr Stimmrecht einem anwesenden Mitglied übertragen haben. Die schriftliche Bescheinigung der Stimmrechtübertragung muss vorliegen.
      1. Die Mitglieder haben bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
      1. In Fall der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke wird das gesamte Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Mannheim übereignet, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich unter stadträtlicher Anordnung zum Zwecke der Vertiefung der Beziehungen zwischen Deutschland und Japan im kulturellen und menschlichen Bereich zu verwenden

 

§13 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am heutigen Tage genehmigt und beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 19. Februar 2003.

 

Mannheim, den 15.02.2012